
foto by: dierk schäfer
Die NRWSPD klagt zusammen mit den Grünen vor dem Landesverfassungsgerichtshof in Münster gegen den von der Landesregierung für den 30. August festgelegten Kommunalwahltermin.
Vertreten werden die Kläger durch den Münsteraner Verfassungsrechtler Bodo Pieroth. Pieroth sieht den Ausweich-Termin im August als verfassungsrechtlich sehr kritisch an. Die Verfassungsrechtler hatten in dem vorausgegangen Urteil, dass die Zusammenlegung von Kommunal- und Europawahl ausschloss, auf den besonderen Stellenwert einer hohen Wahlbeteiligung hingewiesen, so Pieroth. Der Gesetzgeber müsse demnach ein eminentes Interesse an einer hohen Wahlbeteiligung haben, die zu einer größeren Legitimierung der gewählten Vertreter führe und so die Demokratie stärke. Mit einem Wahltermin kurz nach den Sommerferien ist dies nicht gegeben, da dann eine niedrige Wahlbeteiligung zu erwarten sei. Traditionell ist die Wahlbeteiligung bei Kommunalwahlen geringer als bei Bundestagswahlen. Mit einer Zusammenlegung der Wahlen kann man deshalb mehr Menschen zur Stimmabgabe für die Kommunalwahl motivieren.
Eine unerträgliche Zumutung für die Bürgerinnen und Bürger ist auch die immense Verschwendung von Steuergeldern, die mit dem Wahltermin im August einhergeht. Die CDU/FDP-Landesregierung widerspricht sich selbst, wenn sie nun die Kommunalwahl für August anberaumt. Denn zuvor waren ihre wesentlichen Argumente für die Zusammenlegung der Kommunalwahl mit der Europawahl der Wegfall eines dritten Wahltages in diesem Jahr und die damit verbundenen Kostenersparungen. Dazu schreibt die NRZ heute: “Beim Versuch, diesen Doppelwahltag (Bundestags- und Kommunalwahl, A.d.R.) zu verhindern, haben sich CDU und FDP verrannt. Sie wollten weniger Wahltage, produzierten aber einen mehr.”
Ein weiteres Problem besteht in der juristisch nicht korrekten Anberaumung des neuen Wahltermins. Dieser wurde nämlich am Parlament vorbei durch einen Erlass des Innenminsters Ingo Wolf festgelegt. Das ist so nur in sehr engen zeitlichen Grenzen von maximal vier Wochen vor dem Ende der Legislaturperiode möglich, aber generell erst ab 2014, wenn das neue Kommunalwahlgesetz greift. Damit war Wolfs Vorgehensweise unzulässig. Der Kölner Stadtanzeiger kommentiert zu diesem Punkt: “Sollte das Verfassungsgericht auch diesmal gegen die Landesregierung entscheiden, wäre Innenminister Ingo Wolf im Kabinett nicht mehr tragbar. Mit der Parole ‘Augen zu und durch’, die bisher im Pannen-Kabinett von Ministerpräsident Rüttgers galt, wäre dann kein Staat mehr zu machen”.
Höchst problematisch ist auch, dass CDU und FDP mit der Entscheidung des Wahltermins bewusst auf eine niedrige Wahlbeteiligung zu setzen scheinen. Der Kölner Stadtanzeiger verweist auf Vermerke aus dem Innenministerium, “wonach bereits im Jahr 2007 die Generalsekretäre der Regierungsparteien, Hendrik Wüst (CDU) und Christian Lindner (FDP), eine Zusammenlegung der Kommunalwahl mit der Bundestagswahl am 27. September 2009 als politisch nicht erstrebenswert bezeichnet hatten”. Hier wird für den Verfassungsrechtler Bodo Pieroth wiederum das Verbot der Willkür interessant: Der Wahltermin muss fernab jeglicher parteipolitischer Interessen geprüft und vernünftig gewählt werden. Willkür liegt vor, wenn der Termin nachweislich aus parteipolitischen Erwägungen heraus festgelegt wurde.
1 Kommentare zu “Wir klagen gegen den Kommunalwahltermin im August”
Kommentar schreiben